Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbesoldungsgesetz

LBesG NRW

§ 46 Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutendenunteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leitung von Mittel- oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für die Leitung unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

§ 45 § 47